Zum Hauptinhalt springen

Sachkundenachweis 2

40 Stunden Kurs

Lehrgangsziel ist das Erlangen der notwendigen Sachkunde zur Durchführung der Desinfektions- und Sterilisationsverfahren.

Personen, die Tätigkeiten im Sinne des § 1 Infektionsverordnung ausüben, sind zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik verpflichtet.

Für diese ist neben der Erlangung der Grundkenntnisse das intensive Erlernen von Gesetzen, Verordnungen, Normen, Richtlinien und Empfehlungen in Theorie und Praxis erforderlich, um sie bei der Aufbereitung von Instrumenten auch anwenden zu können.

Kursinhalt

  • Wichtige Grundlagen und Normen
  • Grundlagenwissen Hygiene & Mikrobiologie
  • Grundlagenwissen Hygienemanagement
  • Aufbereitung und Lagerung von Instrumenten
  • Reinigung und Desinfektion
  • Korrekte Entsorgung von kontaminierten und verletzungsgefährdenden Materialien
  • Praktische Umsetzung infektionshygienischer Maßnahmen
  • Sachkundetest

 

Kurs-Informationen

Dauer: 40 Stunden
Zeit: jeweils von 9.00 – 17.00 Uhr
Teilnehmerzahl: maximal 20 Teilnehmer
Kosten: 499,00 €
Sprechen Sie uns gerne auf individuelle Zahlungsmöglichkeiten an.

Die Termine für die praktische Anwendung werden individuell mit den Teilnehmern vereinbart.

Zielgruppe

Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. (§1 (1) Hessische Infektionshygieneverordnung)

Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Ausübung der Nagelpflege, der Haarpflege, der Kosmetik, der Fußpflege, das Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Schmuckeinbringung an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut (Piercing) und die invasiven Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktiker Gesetzes. (§1 (2) Hessische Infektionshygieneverordnung)

Über die notwendige Sachkunde gemäß §2 verfügt in der Regel, wer bei Ausübung von Tätigkeiten

  1. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 über den Sachkundenachweis Hygiene 1 (8 Stunden Kurs),
  2. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 über den Sachkundenachweis Hygiene 2 (40 Stunden Kurs mit Inhalten zur Aufbereitung)

verfügt.